Terms of Service – Trial

Datum des Inkrafttretens: 01/08/2023

Die Particula GmbH, Reinachstr. 57, 80995 München („Particula“) bietet seinen Kunden im Rahmen einer Software-as-a-Service-Lösung einen webbasierten Zugang zu ihrem Online-Portal für die Sammlung, Bewertung und Analyse von Kryptowerten, Token und sonstigen digitalisierten Vermögenswerten (gemeinsam „Digital Assets“; Online-Portal nachfolgend „Plattform“) an. Dieser Vertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen Particula und dem Kunden über die Nutzung der Plattform.

1. DEFINITIONEN UND INTERPRETATIONEN

1.1 Für diese Vereinbarung gelten die in Anlage 1 dargelegten Definitionen und Auslegungsregeln.

2. BEGINN UND DAUER

2.1 Diese Vereinbarung beginnt mit dem Inkrafttretensdatum und läuft für die Testlaufzeit weiter, sofern sie nicht durch eine Mitteilung des Kunden gekündigt wird. Diese Vereinbarung endet automatisch mit Ablauf der Testlaufzeit.

3. TESTVERSION UND DIENSTLEISTUNGEN DER PARTICULA-PLATTFORM

3.1 Particula gewährt dem Kunden hiermit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und widerrufliches Recht, die Particula-Plattform und alle über die Particula-Plattform zur Verfügung gestellten Informationen ausschließlich zu diesem Zweck zu nutzen und darauf zuzugreifen und den Testbenutzern die Nutzung und den Zugriff darauf zu gestatten Interne Geschäftszwecke des Kunden (die „Particula-Plattformdienste“).
3.2 Der Kunde kann Testbenutzern bis zum Testbenutzerlimit den Zugriff auf die Particula-Plattformdienste und deren Nutzung stets in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung gestatten.

4. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

4.1 Nichts in dieser Vereinbarung oder die Nutzung der Particula-Plattformdienste durch den Kunden oder einen Testbenutzer oder irgendwelche Informationen stellen eine Beratung jeglicher Art dar und alle Informationen sollten nur zu Informationszwecken verwendet werden. Particula übernimmt keine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Verfügbarkeit von Informationen und übernimmt keine Verantwortung für Fehler oder Auslassungen (wie auch immer) in den Informationen. Particula bezieht Daten aus Drittquellen und führt keine Prüfung oder unabhängige Überprüfung dieser Daten durch. Alle Particula Token Ratings und andere Analysen, Bewertungen und andere Aussagen, die in den Informationen und den Particula-Plattformdiensten enthalten sind und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, sind Meinungsäußerungen zum angegebenen Datum, stellen keine Tatsachenfeststellungen dar und stellen keine Empfehlungen dar tokenisierte Werte zu kaufen, zu halten oder zu verkaufen oder Investitionsentscheidungen zu treffen.
4.2 Auf die Informationen und die Particula-Plattformdienste sollte man sich nicht verlassen und sie sind kein Ersatz für die Nutzung der unabhängigen Fähigkeiten und des Urteilsvermögens des Kunden und eines Testbenutzers im Zusammenhang mit der Tätigung von Investitionen oder anderen Geschäftsentscheidungen. Unter keinen Umständen haften Particula oder Particula-Mitarbeiter gegenüber irgendeiner Partei in Bezug auf Investitionen, andere Geschäftsentscheidungen oder Ratschläge, die vom Kunden, Testbenutzern oder Dritten getroffen oder erteilt werden, oder für Berechnungen entstehen, wenn Sie Informationen verwenden oder sich darauf verlassen (auch wenn Particula im Voraus auf die Möglichkeit einer solchen Haftung hingewiesen wurde).
4.3 Particula übernimmt keine Gewährleistung, Zusicherung, Verpflichtung oder Zustimmung dazu, dass die Nutzung der Particula-Plattformdienste und/oder -Informationen durch den Kunden oder Testbenutzer den Anforderungen des Kunden entspricht, noch dass sich aus der Nutzung der Particula-Plattformdienste oder -Belege Empfehlungen ergeben Die Bereitstellung von Informationen wird bei der Umsetzung besondere Vorteile bringen.

5. PFLICHTEN DES KUNDEN

5.1 Im Zusammenhang mit den Particula-Plattformdiensten darf der Kunde Folgendes nicht tun und muss sicherstellen, dass seine Testbenutzer dies nicht tun, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattet oder es wurde anderweitig schriftlich mit Particula vereinbart:
a) auf die Particula-Plattformdienste oder andere geistige Eigentumsrechte von Particula ganz oder teilweise zuzugreifen, sie weiterzuverkaufen, zu entwickeln, bereitzustellen oder zu vermarkten, um ein Produkt zu entwickeln oder einen Dienst anzubieten, der einen Teil der Particula-Plattformdienste repliziert, mit ihm konkurriert oder diesem im Wesentlichen ähnelt ;
b) jeden unbefugten Zugriff auf die Particula-Plattformdienste oder deren unbefugte Nutzung verhindern und Particula unverzüglich über einen solchen unbefugten Zugriff oder eine solche unbefugte Nutzung benachrichtigen.
5.2 Ungeachtet aller anderen Bestimmungen in dieser Vereinbarung erkennt der Kunde an und stimmt zu, dass er für die Einhaltung dieser Vereinbarung und ihrer Bedingungen durch jeden Testbenutzer verantwortlich ist.

6. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

6.1 Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass Particula und seine Lizenzgeber alle geistigen Eigentumsrechte an der Particula-Plattform und Informationen besitzen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Particula Token Ratings, Kriterien, Methoden, zusammenfassenden Berichte, Risikofaktorbeschreibungen und Datenanalysen), Software und Dokumentation, einschließlich aller nachfolgenden Kopien sowie Änderungen, Anpassungen, Ergänzungen und Ergänzungen derselben, unabhängig davon, wer sie erstellt hat (zusammen das „Particula-IPR“). Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, hat der Kunde keinerlei Rechte an oder an geistigen Eigentumsrechten an den geistigen Eigentumsrechten von Particula.

7. DATENSCHUTZ

7.1 Die Bestimmungen der Anlage 1 gelten für alle Verarbeitungen personenbezogener Daten im Zusammenhang mit diesem Testvertrag. Gegebenenfalls gelten die Bestimmungen von Anhang 1 auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort.

8. VERTRAULICHKEIT

8.1 Der Empfänger muss alle vertraulichen Informationen, die ihm der Offenleger zur Verfügung stellt (sei es mündlich, schriftlich oder in anderer Form), unter Anwendung allgemein anerkannter Industriestandards schützen, in keinem Fall jedoch durch angemessene Maßnahmen. Der Empfänger darf vertrauliche Informationen nur im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und in dem für die Zwecke dieser Vereinbarung erforderlichen Umfang verwenden. Der Empfänger darf seinen Testbenutzern nur auf der strikten „Need-to-know“-Basis Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren. Der Empfänger stellt sicher, dass jeder seiner Testbenutzer verpflichtet ist, alle vertraulichen Informationen gemäß den in dieser Vereinbarung erforderlichen Standards vertraulich zu behandeln.
8.2 Die Geheimhaltungsverpflichtungen des Empfängers gelten nicht für Informationen: (a) die ihm zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ohne Einschränkungen der Offenlegung bekannt waren; (b) im öffentlichen Bereich oder öffentlich zugänglich sind, es sei denn als Folge eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung; (c) die ihr von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, der keiner solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt; oder (d) durch zeitgenössische schriftliche Aufzeichnungen belegt, die von ihm unabhängig entwickelt wurden. Der Empfänger kann vertrauliche Informationen an seine Rechtsberater weitergeben, um seine eigenen berechtigten Interessen zu schützen oder um gesetzliche oder behördliche Anforderungen einzuhalten. Wenn ein Gericht, eine Regulierungsbehörde oder ein Rechtsverfahren vom Empfänger die Offenlegung von Informationen verlangt, die unter diese Vertraulichkeitsverpflichtung fallen, kann der Empfänger eine solche Offenlegung vornehmen, vorausgesetzt, dass der Empfänger im gesetzlich zulässigen Umfang: (a) den Offenlegenden unverzüglich davon in Kenntnis setzt eine solche Anforderung; (b) auf Kosten des Offenlegenden mit dem Offenlegenden zusammenarbeiten, um auf die Anforderung zu reagieren; und (c) alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um mit dem Offenleger Rücksprache zu halten, um den Zeitpunkt, die Art und den Umfang der Offenlegung zu vereinbaren. Wenn der Empfänger nicht in der Lage ist, den Offenleger vor der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu informieren, muss er (soweit gesetzlich zulässig) den Offenleger unmittelbar danach schriftlich umfassend über die Offenlegung und die offengelegten vertraulichen Informationen informieren.
8.3 Vorbehaltlich der Vertraulichkeitsbestimmungen dieser Klausel 8 darf der Kunde Particula nicht daran hindern, die Existenz, nicht jedoch den Inhalt dieser Vereinbarung für eigene Marketingzwecke offenzulegen.
8.4 Alle vertraulichen Informationen bleiben Eigentum des Offenlegers und der Offenleger behält sich alle Rechte an seinen vertraulichen Informationen vor. Nichts in dieser Vereinbarung oder den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Offenlegungen dient (sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anders vereinbart) dazu, geistige Eigentumsrechte an den vertraulichen Informationen zu übertragen oder als Gewährung von Lizenzen oder Nutzungsrechten zu fungieren.
8.5 Jede Partei erkennt an, dass Schadensersatz allein kein ausreichender Rechtsbehelf wäre, wenn die andere Partei gegen die Bestimmungen dieser Klausel 8 verstößt. Dementsprechend wird vereinbart, dass jede Partei berechtigt ist, ohne den Nachweis eines besonderen Schadens Schadensersatz zu verlangen eine einstweilige Verfügung oder einen anderen vorläufigen Rechtsbehelf für jeden drohenden oder tatsächlichen Verstoß gegen diese Klausel 8 durch die andere Partei, unbeschadet aller anderen Rechte und Rechtsbehelfe, die dieser ersten Partei möglicherweise zustehen.
8.6 Diese Klausel 8 bleibt ungeachtet einer Kündigung dieser Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

9.1 Nichts in dieser Vereinbarung schließt die Haftung einer Partei gegenüber der anderen aus oder beschränkt sie für:
a) Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit verursacht wurden;
b) Betrug oder betrügerische Falschdarstellung durch uns oder seine Mitarbeiter oder andere Dritte in seinem Namen; oder
c) jede andere Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
9.2 Vorbehaltlich Klausel 9.1 haften weder Particula noch der Kunde aus unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten, Verträgen, falscher Darstellung (ob unschuldig oder fahrlässig), Rückerstattung oder aus anderen Gründen für:
a) Inhalte Dritter, auf die über die Particula-Plattformdienste zugegriffen wird, oder
b) in Bezug auf Particula, die Nutzung und das Vertrauen des Kunden auf die Informationen oder die Particula-Plattformdienste,
in jedem Fall jedoch im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen und selbst wenn Particula oder der Kunde (je nach Fall) sich der Möglichkeit bewusst waren, dass ein solcher Verlust oder Schaden entstehen könnte.
9.3 Vorbehaltlich Klausel 9.1 ist die Gesamthaftung jeder Partei im Rahmen dieser Vereinbarung in Bezug auf Ansprüche (einschließlich etwaiger Entschädigungen) auf 1000€ begrenzt.

10. KÜNDIGUNG

10.1 Bei Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund erlöschen alle im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Rechte und Lizenzen sofort und der Kunde und alle Testbenutzer müssen jegliche Nutzung der Particula-Plattformdienste und aller anderen im Besitz des Kunden befindlichen geistigen Eigentumsrechte von Particula unverzüglich einstellen.
10.2 Particula kann das Recht des Kunden und eines Testbenutzers auf Zugang und Nutzung der Particula-Plattformdienste sofort kündigen, wenn Particula nach vernünftigem Ermessen feststellt, dass der Kunde oder ein Testbenutzer gegen die Richtlinie zur akzeptablen Nutzung verstößt.
10.3 Particula kann diese Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit einer Frist von mindestens einem Tag kündigen.

11. NICHTABWERBUNG

11.1 Keine der Parteien darf während der Laufzeit des Vertrags oder für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags direkt oder indirekt:
a) Personal der anderen Partei abzuwerben oder zu versuchen, es von der anderen Partei abzuwerben; oder
b) Personal der anderen Partei beschäftigen oder anderweitig engagieren (außer in einer Junior-Verwaltungs- oder Sekretariatsfunktion).

12. GESAMTE VEREINBARUNG

Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Vertragsgegenstand dar. Sie ersetzt und erlischt alle vorherigen Vereinbarungen, Nebengarantien, Nebenverträge, Erklärungen, Zusicherungen und Zusicherungen, die von oder im Namen der Parteien, ob mündlich oder schriftlich, in Bezug auf diesen Gegenstand gemacht wurden. Nichts in dieser Vereinbarung beschränkt oder schließt die Haftung für Betrug oder betrügerische Falschdarstellung aus.

13. HINWEISE

13.1 Vorbehaltlich Klausel 1.1 muss jede Mitteilung, die im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgen muss, schriftlich in englischer Sprache erfolgen und persönlich zugestellt, per vorfrankierter First-Class- oder Einschreiben-Post oder per E-Mail an die Postadresse der anderen Partei gesendet werden oder E-Mail-Adresse (sofern zutreffend), die in den Testdienstbedingungen angegeben ist, oder eine andere Adresse, die von dieser Partei für solche Zwecke gemäß dieser Klausel 13 mitgeteilt wurde.
13.2 Eine persönlich zugestellte Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie zugestellt wird (oder, wenn die Zustellung nicht während der Geschäftszeiten erfolgt, um 9 Uhr (GMT) am ersten Geschäftstag nach der Zustellung). Eine korrekt adressierte Mitteilung, die per vorfrankierter First-Class-Post oder per Einschreiben verschickt wird, gilt als zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem sie im normalen Postweg zugestellt worden wäre. Eine per E-Mail gesendete Mitteilung gilt als zu dem Zeitpunkt und dem Datum der Übermittlung eingegangen, die auf der vom Absender aufbewahrten Kopie angegeben sind (oder, wenn die Zustellung nicht während der Geschäftszeiten erfolgt, um 9:00 Uhr (GMT) am ersten folgenden Geschäftstag). Lieferung.

14. WEITERES

14.1 Höhere Gewalt. Keine Partei verstößt gegen diese Vereinbarung und haftet auch nicht für Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, wenn diese Verzögerungen oder Nichterfüllung auf Ereignisse, Umstände oder Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskonflikte (unabhängig davon, ob die Belegschaft von Particula oder einer anderen Partei beteiligt ist), Ausfall eines Versorgungsdienstes oder eines Transport- oder Telekommunikationsnetzes oder des Internets, höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Unruhen, globale Pandemie, böswilliger Schaden, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, Unfall, Ausfall von Anlagen oder Maschinen, Feuer, Überschwemmung, Sturm oder Verzug von Lieferanten oder Subunternehmern. Unter solchen Umständen hat die betroffene Partei Anspruch auf eine angemessene Fristverlängerung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen.
14.2 Kein Verzicht. Die Nichtausübung oder Verzögerung bei der Ausübung eines in dieser Vereinbarung oder im Gesetz vorgesehenen Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsbehelfs stellt keinen Verzicht auf dieses Recht, diese Befugnis oder diesen Rechtsbehelf dar. Wenn eine Partei auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung verzichtet, gilt dies nicht als Verzicht im Falle eines späteren Verstoßes gegen diese Bestimmung oder als Verzicht im Falle eines Verstoßes gegen eine andere Bestimmung.
14.3 Zuordnung. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Particula ist es dem Kunden nicht gestattet, alle oder einzelne seiner Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung abzutreten, zu übertragen, zu belasten, als Unterauftrag zu vergeben oder auf andere Weise damit umzugehen. Particula kann jederzeit alle oder einen Teil seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung an Subunternehmer vergeben, abtreten, übertragen, belasten oder auf andere Weise damit umgehen.
14.4 Variation. Keine Änderung dieser Vereinbarung ist wirksam, es sei denn, sie erfolgt schriftlich und wird von oder im Namen jeder der Parteien oder ihrer ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet.
14.5 Konflikte. Im Falle eines Konflikts zwischen den Testzugangsbedingungen und den Particula-Bedingungen sowie etwaigen gemäß Abschnitt 13.5 vereinbarten Abweichungen wird der Konflikt gelöst, indem Folgendes priorisiert wird: (a) erstens die Testzugangsbedingungen, (b) zweitens zur schriftlichen Variante; und (c) drittens zu den Particula-Bedingungen.
14.6 Autorität. Die Parteien erklären, dass sie jeweils über das Recht, die Befugnis und die Befugnis verfügen und alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um diese Vereinbarung auszuführen und zu liefern sowie ihre Rechte auszuüben und ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen.

15. RECHTE DRITTER

15.1 Eine Person, die nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung ist, darf keine ihrer Bestimmungen gemäß einer Gesetzgebung durchsetzen, die sie anderweitig dazu berechtigen, noch einen Anspruch auf Erstattung von Verlusten, Verbindlichkeiten, Ausgaben oder Kosten geltend machen, die sich daraus ergeben oder damit in Zusammenhang stehen Vereinbarung oder jegliche Particula-Plattformdienste. Für eine Änderung (einschließlich einer Freigabe oder eines Kompromisses ganz oder teilweise einer Haftung) oder Kündigung dieser Vereinbarung ist die Zustimmung Dritter nicht erforderlich.

16. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

16.1 Diese Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit ihr oder ihrem Gegenstand oder Zustandekommen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) ergeben, unterliegen dem Recht Englands und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt.
16.2 Die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass der Gerichtsstand München, Deutschland, die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung aller Streitigkeiten oder Ansprüche haben, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrem Gegenstand oder Zustandekommen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) ergeben.

Definitionen und Interpretation

1. DEFINITIONEN

1.1 In dieser Vereinbarung gelten die folgenden Definitionen:

Begriff Definition
Particula Bewertung Die Bewertung für ein tokenisierten Wert, den Token-Emittenten oder den Token selbst, die mit dem unternehmenseigenen Bewertungsrahmen von Particula ermittelt und über die Particula-Plattformdienste zur Verfügung gestellt wird.
Particula Mitarbeiter Mitarbeiter, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Agenten und Subunternehmer von Particula.
Particula Plattform Die unternehmenseigene Bewertungs-, Analyse- und Informationsplattform von Particula, die Zugang zu der Particula Token Bewertung sowie weiteren qualitativen und quantitativen Analysen bietet; und andere Informationen und Dokumentationen zu einer nicht abschließenden Auswahl von tokenisierten Werten.
Werktag Jeder Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in München, Deutschland ist.
Beginndatum Das in den Probezugangsbedingungen festgelegte Startdatum.
Vertrauliche Informationen Alle Informationen oder Daten, in welcher Form oder Speichermedium auch immer, die jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Datum dieser Vereinbarung im Besitz oder unter Kontrolle des Offenlegers sind. Dies schließt eine breite Palette von Informationen ein, von Geschäftsgeheimnissen bis hin zu Kundenlisten und den Bedingungen dieser Vereinbarung.
Kundendaten Wie im Anhang 1 definiert.
Datenschutzgesetzgebung Die deutsch DSGVO, das Datenschutzgesetz 2018 und alle anderen anwendbaren Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, die in einer relevanten Rechtsordnung existieren können.
Offenleger Eine Partei, die ihre Vertraulichen Informationen dem Empfänger offenlegt.
Dokumentation Alle Dokumente, Materialien, Anleitungen, Spezifikationen oder Beschreibungen, die dem Kunden von Particula im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung von Zeit zu Zeit zur Verfügung gestellt und über die Particula-Plattformdienste zugänglich gemacht werden.
Informationen Alle Daten, Aufzeichnungen, Berichte, Ergebnisse, Dokumente, Papiere und alle anderen Ausgaben oder Materialien, die von oder im Auftrag von Particula bei der Durchführung dieser Vereinbarung erstellt und im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
Geistige Eigentumsrechte (a) Patente, Erfindungen, Designs, Urheberrechte und verwandte Rechte, Datenbankrechte, Know-how und Vertrauliche Informationen, Markenzeichen (ob eingetragen oder nicht) und damit verbundenes Goodwill, Handelsnamen (ob eingetragen oder nicht) und Antragsrechte; (b) alle anderen ähnlichen oder gleichwertigen Rechte weltweit, die derzeit existieren oder in der Zukunft anerkannt werden; und (c) alle Anträge, Erweiterungen und Erneuerungen in Bezug auf solche Rechte.
Partei Eine Partei dieser Vereinbarung, wie in den Probezugangsbedingungen festgelegt (und “Parteien” ist entsprechend zu verstehen).
Empfänger Eine Partei, die Vertrauliche Informationen vom Offenleger erhält.
Software Jede Software, die im Besitz von oder lizenziert an Particula ist und die Teil von oder verwendet wird bei der Bereitstellung von Particula Diensten.
Probezeitraum Bezieht sich auf den Zeitraum, der in den Probezugangsbedingungen festgelegt ist.
Probennutzerlimit Die zulässige Anzahl von Probennutzern, die Zugang zur Particula-Plattform haben dürfen, wie in den Probezugangsbedingungen festgelegt.
Probennutzer Die einzelnen Mitarbeiter, Agenten oder Auftragnehmer des Kunden, die vom Kunden autorisiert sind, die Particula-Plattformdienste zu nutzen.
DSGVO Die Particula GmbH ist dem Schutz Ihrer Privatsphäre verpflichtet. In unserer Datenschutzrichtlinie wird erläutert, wie wir Ihre personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung – Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) und anderen geltenden Datenschutzgesetzen erheben, verwenden, offenlegen und verarbeiten.

 

2. INTERPRETATION

2.1 In dieser Vereinbarung gelten folgende Auslegungsregeln:
a) Die Überschriften der Klausel und des Anhangs dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Vereinbarung.
b) Ein Hinweis auf schriftliche oder schriftliche E-Mail schließt mit ein.
c) Verweise auf Klauseln beziehen sich auf die Klauseln der Particula-Bedingungen.
d) Alle durch die Ausdrücke „einschließlich“, „beinhaltet“, „insbesondere“ oder ähnliche Ausdrücke eingeleiteten Ausdrücke dienen lediglich der Veranschaulichung und schränken den Sinn der diesen Begriffen vorangehenden Wörter nicht ein.

 

Datenschutzrichtlinie